Mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht ist nicht jede Ermahnung, Rüge oder Vorhaltung des Arbeitgebers gemeint.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abmahnung im rechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung:
Wer kann abmahnen?
Nicht nur der Arbeitgeber ist zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt. Auch der Arbeitnehmer kann bei Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag den Arbeitgeber abmahnen.
Seitens des Arbeitgebers kann eine Abmahnung von allen Personen ausgesprochen werden, die gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer weisungsbefugt sind.
Form der Abmahnung
Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erteilt werden, auch eine mündliche Abmahnung ist möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass inhaltlich die oben stehenden drei Voraussetzungen erfüllt sind. Aus Beweiszwecken werden Abmahnungen aber regelmäßig schriftlich erteilt.
Auswirkungen einer Abmahnung
Der Ausspruch einer Abmahnung seitens des Arbeitgebers hat vielfach einen Grund:
In der Regel stellte eine Abmahnung die notwendige Voraussetzung zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung dar.
Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines vertragswidrigen Verhaltens einmalig abgemahnt haben muss. Erst wenn der Arbeitnehmer dieses Fehlverhalten fortsetzt oder nicht abstellt, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung mit diesem Fehlverhalten begründen. Bevor der Arbeitgeber eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit dazu geben, seine Verhaltensweise zu ändern.
Der Ausspruch einer berechtigten Abmahnung gefährdet somit den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitgeber im Falle einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann. Ausreichend ist bereits die einmalige Abmahnung.
Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte
Sofern der Arbeitgeber beabsichtigt die Abmahnung in die Personalakte aufzunehmen, muss der Arbeitnehmer zuvor angehört werden, damit er Gelegenheit Stellung zu nehmen. Die Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte ist aber keine Voraussetzung, um bei wiederholtem oder fortgesetztem Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können.
Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie überlegen, ob und wie Sie darauf reagieren können. Grundsätzlich sollten Sie über die Bestätigung des Erhalts der Abmahnung nichts unterschreiben aus dem sich ergibt, dass die Abmahnung berechtigt ist.
a) Wenn Sie nicht gegen die Abmahnung vorgehen, können Sie sich bei späterem Ausspruch einer darauf begründeten Kündigung in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren auf den Standpunkt stellen, die Abmahnung sei unberechtigt erfolgt. Es obliegt dann dem Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
b) In jedem Fall empfiehlt es sich bei Erhalts einer Abmahnung möglichst umgehend Beweise zu sichern, die dafür sprechen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte.
c) Unter Umständen kann die Abgabe einer sogenannten Gegendarstellung sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber mit der Gegendarstellung nicht neue, weitere Angriffspunkte geliefert werden.
d) Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, können Sie diesen gemäß § 85 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz bei einer unberechtigten Abmahnung informieren und sich über den Arbeitgeber beschweren. Der Betriebsrat kann Sie unterstützen und zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vermitteln.
e) Wenn der Arbeitgeber eine unberechtigte Abmahnung ausspricht oder erteilt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Abmahnung zurücknimmt. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die unberechtigte Abmahnung in die Personalakte aufgenommen hat, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Diese Ansprüche können erforderlichenfalls auch gerichtlich - im Wege einer Klage - durchgesetzt werden. Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dann dem Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte.
Wenn Sie Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne als Ihr Rechtsanwalt zur Verfügung. Nehmen Sie idealerweise zeitnah mit meinem Büro Kontakt auf, um einen Termin abzustimmen, in dem ich Sie beraten und Handlungsmöglichkeiten sowie das weitere Vorgehen besprochen werden können.
Über die Kosten für meine Tätigkeit werde ich Sie im Termin ausführlich informieren.